Sachverhalt
A. Am 17. April 2024 und am 17. Mai 2024 meldete sich A._____, geboren 2003, unter Bezugnahme auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), einen Tremor, Depressionen, eine Feinmotorik-Störung sowie Rückenschmerzen bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Im November 2022 hatte er eine bei der Firma B._____ AG begonnene Lehre als Anlagenführer EFZ vorzeitig abgebrochen und im Anschluss u.a. am Jugendprogramm Funtauna und an einem Einsatzprogramm der pro vision im kaufmännischen Bereich teilgenommen. Seit Oktober 2023 befindet sich A._____ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. B. In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. In seiner Aktennotiz vom 28. Oktober 2024 kam der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss, dass der Abbruch der beruflichen Erstausbildung (auch) aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Diagnostisch vermutete er neben einer ADHS und einer weitgehend remittierten depressiven Episode eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und narzisstischen Anteilen, differenzialdiagnostisch eine Autismusspektrumstörung (ASS) im Sinne eines high-functioning autimus/Aspergersyndroms. Zur Klärung der kognitiven Fähigkeitseinschränkungen und Ressourcen erachtete RAD-Arzt Dr. med. C._____ eine aktuelle neuropsychologische Abklärung als sinnvoll. Gestützt auf diese Beurteilung anerkannte die IV-Stelle am 28. Oktober 2024 den Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung. C. Mit Mitteilung vom
27. November 2024 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 2. Dezember 2024 bis zum
28. Februar 2025 bei pro vision in Chur mit einem Startpensum von 20 %. Aufgrund der schnellen Pensumssteigerung von 20 % auf 50 % innert drei Monaten erfolgte gemäss Mitteilung vom 20. Februar 2025 ab dem 3. März 2025 bis zum 2. Juni 2025 ein Wechsel in ein Arbeitstraining bei der gleichen Institution. Dieses wurde in der Folge mit Mitteilung vom 22. Mai 2025 bis zum 2. August 2025 verlängert, wobei ein Pensum von 100 % erreicht werden konnte. D. Mit Verfügung (recte: Vorbescheid) vom 9. September 2025 gewährte die IV- Stelle eine Teilkostengutsprache für eine Umschulung (recte: erstmalige berufliche Ausbildung). Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, A._____ habe im Rahmen der beruflichen Massnahmen Anspruch auf die Kostenübernahme einer erstmaligen
3 / 18 beruflichen Ausbildung zum Kaufmann EFZ innerhalb eines gewerblichen Betriebes der Schweiz. Dieser habe sich allerdings für die 3-jährige Ausbildung zum Kaufmann EFZ an der D._____ in Zürich entschieden. Die Kosten inkl. Taggeld der D._____ Zürich seien höher als die Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung innerhalb eines gewerblichen Betriebes in der Schweiz. Die IV-Stelle übernehme die Kosten, welche A._____ für die erstmalige berufliche Ausbildung innerhalb eines gewerblichen Betriebes zum Kaufmann EFZ zustehen würden und gewähre ihm in Austauschbefugnis entsprechend den Lehrlingslohn der Ausbildung zum Kaufmann EFZ in einem gewerblichen Betrieb. Die Restfinanzierung (Schulgelder etc.) müsse A._____ selbst sicherstellen. Er trage auch das Risiko eines Scheiterns der gewählten Ausbildung. Bei einem Scheitern oder bei Abbruch der Ausbildung habe er bei einer erneuten erstmaligen beruflichen Ausbildung nur Anspruch auf den allfälligen Differenzbetrag zwischen den bereits erbrachten Leistungen und jenen, die ihm von Gesetzes wegen zustünden. Den dagegen erhobenen Einwand vom
30. September 2025, ergänzt mit E-Mail vom 24. Oktober 2025, wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2025 in Bestätigung des Vorbescheids ab. E. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
11. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Verfügung vom 6. November 2025 betreffend Teilkostengutsprache für eine Umschuldung sei dahingehend aufzuheben, als dass ihm die invaliditätsbedingten Transportkosten für die Fahrten mit dem Personenwagen nach Zürich zu entschädigen und auch die Schulkosten für die D._____ zu erstatten seien. Eventualiter sei ein unabhängiges psychiatrisches/neuropsychologisches Sachverständigengutachten betreffend die Frage der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sowie der Absolvierung einer normalen KV-Lehre einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer schnellstmöglich den Erlass eines Teilurteils betreffend die Frage der Übernahme der Schulkosten für die D._____ in Chur (recte: Zürich). Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die IV-Stelle habe während der ganzen beruflichen Eingliederungsphase nicht ansatzweise medizinisch sowie beruflich abgeklärt, ob eine normale KV-Lehre überhaupt durchführbar wäre. Vielmehr habe man sich praktisch ausnahmslos auf die schulische Erlangung des Titels "Kaufmann EFZ" konzentriert. So habe ihm die IV-Stelle immer wieder mehrstufige, schulische Wege vorgeschlagen (z.B. HSO, IBW), welche nicht durchführbar gewesen seien. Schliesslich sei die IV-Stelle mit dem Ausbildungsweg über die D._____ einverstanden gewesen, da schlicht keine andere (schulische) Möglichkeit bestanden habe, innert wenigen Jahren das EFZ-Diplom Kaufmann zu erhalten. Die IV-Stelle habe alsdann ihre Rechnungsadresse für die Schulkosten bei der D._____
4 / 18 in die Anmeldebestätigung aufgenommen und damit die entsprechende Übernahme dieser Kosten zugesichert. Trotz der Empfehlung des RAD sei kein neuropsychologisches Gutachten eingeholt worden. Das Aufbau- und Arbeitstraining bei der pro vision könne aufgrund des Belastungsprofils nicht mit einer regulären (normalen) KV-Lehre gleichgesetzt werden, weshalb diese Eingliederungsphase nicht als medizinische Grundlage für die Absolvierung einer ordentlichen KV-Lehre herangezogen werden könne. Sodann sei die schulische Erlangung des Diploms Kaufmann EFZ mit der betrieblichen Erlangung des entsprechenden Diploms aufgrund der Belastung an der Lehrstelle, Druck im Lehrbetrieb, Vorgesetzte etc. nicht vergleichbar. Im Übrigen hätte die IV-Stelle die jetzige Ausbildung von Beginn an nicht über die Austauschbefugnis laufen lassen dürfen, womit sowohl die Schulkosten als auch die Transportkosten als invaliditätsbedingte Mehrkosten zu übernehmen seien. Was die Benutzung des öffentlichen Verkehrs angehe, so genüge die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes nicht, um von einer Zumutbarkeit der Benutzung auszugehen. Entweder sei eine wiederholte Belastungserprobung in den Stosszeiten unter ärztlicher Begleitung vorzunehmen oder es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. F. In der Vernehmlassung vom 7. Januar 2026 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die angefochtene Verfügung, an welcher vollumfänglich festgehalten werde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. G. Gestützt auf die Aufforderung der Vorsitzenden vom 9. März 2026 stellte die Beschwerdegegnerin dem Obergericht am 11. März 2026 das vollständige Aktendossier zu. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Aktenverweise beziehen sich auf das nachträglich zugestellte vollständige Aktendossier.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 6. November 2025, weshalb das Obergericht des Kantons Graubünden örtlich und sachlich (Art. 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a
E. 5 / 18 VRG [BR 370.100]) zuständig ist. Gerichtsintern liegt die Zuständigkeit bei der Ersten sozialversicherungsrechtlichen Kammer (Art. 6 lit. a OGV [BR 173.010]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Zwischen den Parteien ist umstritten, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin die Kosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers sowie damit zusammenhängende Transportkosten zu übernehmen hat. 3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahme sind insbesondere das Alter, der Entwicklungsstand, die Fähigkeiten der versicherten Person sowie die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis Satz 2 lit. a-d IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG auch Massnahmen beruflicher Art, wozu gemäss Art. 16 IVG insbesondere auch die erstmalige berufliche Ausbildung gehört. Diesbezüglich ist in Abs. 1 der genannten Bestimmung vorgesehen, dass Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG; SR 412.10) sowie, nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit, unter anderem der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule (Art. 5 Abs. 1 IVV [SR 831.201]). Als invaliditätsbedingte Mehrkosten gelten die Kosten, die einer invaliden Person im
E. 5.1 Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung lediglich ein gesetzlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf eine berufspraktische Ausbildung zum Kaufmann EFZ besteht, was dann der Fall wäre, wenn eine solche Ausbildung als verhältnismässig zu qualifizieren ist.
E. 5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann, wenn er vorbringt, die Beschwerdegegnerin sei mit dem Ausbildungsweg über die D._____ einverstanden gewesen. Ab April 2025 wurden zwischen dem Beschwerdeführer und dem Berufsberater der Beschwerdegegnerin Optionen für die erstmalige berufliche Ausbildung diskutiert. Dabei waren sich der Beschwerdeführer und der Berufsberater der Beschwerdegegnerin einig, dass eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich erfolgen soll. Der Beschwerdeführer äusserte bereits Ende April 2025 den Wunsch, die Ausbildung zum Kaufmann an der D._____ zu absolvieren. Nach Abklärungen teilte der Berufsberater dem Beschwerdeführer mit, dass es sich bei der D._____ um eine private Schule handle und diese von der Beschwerdegegnerin nicht unterstützt werde (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Einträge vom 24. und 30. April 2025 [IV-act. 86 = act. B.6, S. 1 und S. 3]). In der Folge wurden seitens des Berufsberaters weitere schulische Möglichkeiten aufgezeigt, welche jedoch für den Beschwerdeführer teilweise nicht durchführbar waren, weshalb letztlich ein Bürofachdiplom VSH mit Option eines anschliessenden Handelsdiploms VSH und Praktikum zum Kaufmann EFZ an der HSO oder eine KV-Lehre innerhalb eines Betriebes vorgeschlagen wurde (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Einträge vom 6. und 7. Mai 2025 [IV- act. 86 S. 6, S. 8 und S. 10]). Nachdem sich alsdann herausgestellt hatte, dass der Standort der HSO in Chur geschlossen wurde, unterbreitete der Berufsberater dem Beschwerdeführer folgende zwei Optionen: KV-Lehre via Betrieb oder eine Teilkostengutsprache im Rahmen einer Austauschbefugnis für die D._____ (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Einträge vom 9. und 20. Mai 2025 [IV-act. 86 S. 12]). Die zweite Option wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Wunsch alsdann zugesprochen (vgl. IV-act. 95 = act. B.7; Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Einträge vom 11. und 16. Juni 2025 [IV-act. 104]), wobei die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf die Austauschbefugnis sowie darauf, dass die Bewilligung
E. 5.3 Ebenso wenig ist den Akten – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – eine Zusicherung betreffend Kostenübernahme der Schulkosten bei der D._____ seitens der Beschwerdegegnerin zu entnehmen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 11. August 2025 darauf hingewiesen, dass die Restfinanzierung, wobei explizit die Schulgelder erwähnt wurden, vom Beschwerdeführer selber übernommen werden müsse (IV-act. 105), wozu der Beschwerdeführer zudem am 1. September 2025 sein schriftliches Einverständnis erteilte (IV-act. 107 S. 2). Angesichts des klaren Wortlauts der Mitteilung sowie des Verlaufs der Berufungsberatung (siehe Erwägung 5.2 vorstehend) ist seine Angabe, er habe die Mitteilung in der Annahme unterzeichnet, dass die Beschwerdegegnerin die Schulkosten bei der D._____ in der Höhe von rund CHF 12'500.00 übernehme, nicht nachvollziehbar, zumal er im Anschluss gegenüber dem Berufsberater der Beschwerdegegnerin mehrfach ausdrücklich erklärte, mit der erteilten Teilkostengutsprache grundsätzlich einverstanden zu sein, mit Ausnahme der Fahrspesen und der Kosten für die Verpflegung (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Einträge vom 25. August 2025 und vom 27. August 2025 [IV-act. 138]). Damit übereinstimmend wurde die Teilkostengutsprache danach zunächst auch nicht beanstandet, beschränkte sich der gegen die Verfügung (recte: Vorbescheid; vgl. IV-act. 138 S. 5 f. und S. 9) vom 9. September 2025 erhobene Einwand vom 30. September 2025 doch auf die Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten für die Reise nach Zürich mit dem Personenwagen, während die Teilkostengutsprache grundsätzlich anerkannt wurde (IV-act. 118). Erst mit E-Mail vom 24. Oktober 2025 wurde der Einwand auf die nicht bezahlten Schulkosten ausgedehnt (IV-act. 120). Eine Zustimmung zur vollständigen Kostenübernahme ist im Hinblick auf die erwähnte, dem Beschwerdeführer unterbreitete Option einer Teilkostengutsprache im Rahmen einer Austauschbefugnis schliesslich auch nicht darin zu erblicken, dass der Berufsberater der Beschwerdegegnerin beim Anmeldeformular für die D._____ die Rechnungsadresse der SVA Graubünden einfügte.
E. 5.4 Damit verbleibt die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der gesetzliche Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung auf den berufspraktischen Weg beschränkt bzw. ob dieser Weg dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entspricht. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin keine
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist die vorliegende Streitsache noch nicht spruchreif. Die vorhandene Aktenlage lässt keine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers zu. Entsprechend sind in Gutheissung des Eventualantrages weitere Abklärungen nötig. Aus medizinischer Sicht ist dabei von Interesse, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer aktuell an welchen Diagnosen leidet und wie sich diese auf seine Ausbildungsfähigkeit auswirken. Danach ist zu prüfen, wie sich die Ausbildung zum Kaufmann EFZ über einen Lehrbetrieb auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers auswirkt. Gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse gilt es sodann die massgebende Frage zu beantworten, ob dem Beschwerdeführer eine KV-Lehre in einem Betrieb zumutbar ist oder ob eine medizinische Indikation für die rein schulische Ausbildung zum Kaufmann EFZ besteht. Die Argumentation, welche die Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung zu Grunde legte, genügt – wie vorstehend aufgezeigt (vgl. Erwägung 5.4 vorstehend) – jedenfalls nicht, um eine solche medizinische Indikation zu verneinen. Sollte eine KV-Lehre in einem Betrieb nicht möglich sein, ist zudem von Interesse, ob in einer öffentlichen Schule die gleiche Eingliederungswirksamkeit erreicht werden könnte wie an der privaten D._____. Ebenso ist im Zuge der weiteren Abklärungen die Frage der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel durch den Beschwerdeführer zu prüfen. 6. Da die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten der ihr obliegenden Untersuchungspflicht nur in unzureichendem Masse nachgekommen ist, hat sie das Versäumte nachzuholen, wobei sie die vorstehend aufgeworfenen Fragen mittels Einholung eines unabhängigen verwaltungsexternen psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachtens zu klären haben wird. Die Angelegenheit ist deshalb zur weiteren Abklärung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die Beschwerdegegnerin anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben.
E. 6 / 18 Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen, wobei die Mehrkosten einen wesentlichen Umfang haben, wenn sie jährlich mindestens CHF 400.00 betragen (Art. 5bis Abs. 3 und Abs. 4 IVV). Als anrechenbare Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 Abs. 1 IVG gelten Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erreichung des geeigneten beruflichen Zieles stehen und bei einer einfachen und zweckmässigen Durchführung der Ausbildung notwendigerweise entstehen (Rz. 1316 des Kreisschreibens über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], gültig ab 1. Januar 2022 [Stand 1. Juli 2025; <https://sozialversicherungen.admin.ch/ de/d/18459/download?version=8>]; BGE 144 V 195 E. 4.2, wonach Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht zwar nicht verbindlich sind, dieses aber nicht ohne triftigen Grund davon abweicht). Dazu gehören Aufwendungen für den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten wie Schul- und andere Ausbildungsgelder, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider sowie die Transportkosten (Art. 5bis Abs. 5 IVV; Rz. 1316 KSBEM). Wählt eine versicherte Person für das angestrebte Berufsziel einen zwar geeigneten, aber kostspieligeren Ausbildungsweg als notwendig (z.B. bei einer Ausbildung im kaufmännischen Bereich: der Besuch einer Handelsschule anstatt einer dualen beruflichen Grundbildung nach BBG im ersten Arbeitsmarkt), hat sie für die dadurch entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen (Rz. 1319 KSBEM). Bei den Transportkosten werden grundsätzlich nur die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel berücksichtigt. Ist deren Benützung für die Zurücklegung des Weges zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte nicht möglich oder nicht zumutbar, so werden ihr die aus der Benützung des im Einzelfall geeigneten Transportmittels entstehenden Kosten ersetzt, wobei die Kostenübernahme auch für private Fahrzeuge oder Taxis gilt (vgl. Rz. 1316 KSBEM i.V.m. Rz. 32 des Kreisschreibens über die Vergütung der Reisekosten in der Invalidenversicherung [KSVR], gültig ab
1. Januar 2008 [Stand 1. Januar 2024; <https://sozialversicherungen.admin.ch/ de/d/6443/download>]). 3.2. Sämtliche Eingliederungsmassnahmen unterliegen den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG, weshalb jede Eingliederungsvorkehr neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen hat (BGE 142 V 523 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2022 vom
E. 8 Abs. 1bis lit. d IVG) kann eine relativ geringe sachliche Eingliederungswirksamkeit ausgleichen. Schliesslich muss die Massnahme für die betroffene Person persönlich zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3.2 mit zahlreichen Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 8 N. 25 ff.). 3.3. Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie Leistungen nach Art. 16 IVG beziehen oder an Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 oder 14a IVG teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind (Art. 22 Abs. 2 IVG). Versicherte nach Art. 22 Abs. 2 IVG, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld. Dies gilt auch, wenn der Lehrplan ein obligatorisches Praktikum vorsieht (Rz. 0310 und Rz. 0905 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2022 [Stand
1. Juli 2025; <https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6438/ download?version=19>]). 3.4. Die aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG) fliessende, zunächst in den IV-rechtlichen Bereichen der Hilfsmittelversorgung (Art. 21 IVG) und der medizinischen Massnahmen (Art. 12 f. IVG) entwickelte Rechtsfigur der Austauschbefugnis findet in ständiger Rechtsprechung in verschiedenen Sozialversicherungszweigen Anwendung. Austauschbefugnis bedeutet, dass die versicherte Person auf der Grundlage und nach Massgabe des Gesetzes mit einer Geldzahlung zu entschädigen ist, wenn sie aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Zieles wählt. Die Austauschbefugnis ist in der Anwendung an bestimmte Vorausssetzungen gebunden und setzt immer einen substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch voraus (vgl. BGE 131 V 107 E. 3.2.1, 127 V 121 E. 2a, je m.w.H.; LGVE 2007 II Nr. 32 E. 5b und 5c/cc m.w.H.). Im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung greift die Austauschbefugnis dann, wenn die versicherte Person, ohne dass dies invaliditätsbedingt notwendig ist, eine andere, meist aufwändigere Ausbildung wählt als diejenige, auf die ein gesetzlicher Leistungsanspruch besteht. 3.5. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bleibt zu ergänzen, dass sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess vom
E. 8.1 % MWST [CHF 213.80]). Der ausgewiesene Aufwand von insgesamt 10.25 Arbeitsstunden erscheint angemessen. Allerdings ist angesichts der obgenannten Praxis mangels Vorliegens einer Honorarvereinbarung die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers anzupassen, indem nicht ein Stundenansatz von CHF 250.00, sondern ein solcher von CHF 240.00 zur Anwendung gelangt. Die so korrigierte Honorarnote beläuft sich danach auf total CHF 2'739.05 (bestehend aus: 10.25 Stunden à CHF 240.00 [CHF 2'460.00] zzgl. 3 % Spesen [CHF 73.80] und 8.1 % MWST [CHF 205.25]). In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Parteikostenersatz zu entrichten.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_519/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2, 9C_64/2019 vom 25. April 2019 E. 4, 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2 und 9C_321/2018 vom
E. 9 / 18 Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Sozialversicherungsgericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.1. Im Rahmen der Abklärung des Anspruchs auf erstmalige berufliche Ausbildung nach Abbruch der beruflichen Erstausbildung fand am 28. Oktober 2024 ein Standortgespräch zwischen dem Beschwerdeführer, dem Berufsberater sowie dem RAD-Arzt Dr. med. C._____ statt. In seiner diesbezüglichen Aktennotiz kam der RAD-Arzt Dr. med. C._____ zum Schluss, der Abbruch der beruflichen Erstausbildung sei (auch) aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Der Beschwerdeführer sei in seiner Berufswahl erheblich eingeschränkt. Diagnostisch vermutete der RAD-Arzt Dr. med. C._____ neben der ADHS und einer weitgehend remittierten depressiven Episode eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und narzisstischen Anteilen, differenzialdiagnostisch eine Autismusspektrumstörung (ASS) im Sinne eines high-functioning autimus/Aspergersyndroms. Zur Klärung der kognitiven Fähigkeitseinschränkungen und Ressourcen erachtete RAD-Arzt Dr. med. C._____ eine aktuelle neuropsychologische Abklärung als sinnvoll (IV-act. 52 = act. B.14). Gestützt auf diese Beurteilung wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine erstmalige berufliche Ausbildung bejaht (IV-act. 54, S. 8 = act. B.2). Demnach ist im Grundsatz unbestritten, dass eine leistungsspezifische Invalidität (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) vorliegt und der Beschwerdeführer aus Gründen eines
E. 10 / 18 bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens daran gehindert worden ist, im üblichen Rahmen die erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren, und ebenso, dass ihm als Folge dieser invaliditätsbedingten Verzögerung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2023 vom 8. April 2024 E. 4.1.2). Unbestritten ist auch das Berufsziel einer Ausbildung im kaufmännischen Bereich mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis. 4.2. In der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2025 erteilte die Beschwerdegegnerin eine Teilkostengutsprache in dem Sinne, dass sie die Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ ab 1. August 2025 bis
31. Juli 2028 übernehme und der Beschwerdeführer in Austauschbefugnis für die Dauer der Massnahme ein Taggeld in Höhe des entsprechenden Lehrlingslohnes einer KV-Lehre EFZ im gewerblichen Rahmen erhalte. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der beruflichen Massnahmen Anspruch auf die Kostenübernahme einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Kaufmann EFZ innerhalb eines gewerblichen Betriebes der Schweiz. Jener habe sich allerdings für die 3-jährige Ausbildung zum Kaufmann EFZ an der D._____ in Zürich entschieden. Die Kosten inkl. Taggeld der D._____ seien höher als die Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung innerhalb eines gewerblichen Betriebes in der Schweiz. Die IV-Stelle übernehme die Kosten, welche dem Beschwerdeführer für die erstmalige berufliche Ausbildung innerhalb eines gewerblichen Betriebes zum Kaufmann EFZ zustehen würden und gewähre ihm entsprechend den Lehrlingslohn der Ausbildung zum Kaufmann EFZ in einem gewerblichen Betrieb. Die Restfinanzierung (Schulgelder etc.) müsse der Beschwerdeführer selbst sicherstellen. Die im Einwand des Beschwerdeführers beantragte Übernahme der Transportkosten für die Fahrten mit dem Personenwagen nach Zürich sowie der Schulkosten für die tatsächlich gewählte Ausbildung an der D._____ lehnte die Beschwerdegegnerin mit der Begründung ab, gestützt auf die medizinischen und beruflichen Abklärungen, namentlich der vorliegenden Arztberichte und der Eingliederungsmassnahmen bei der pro Vision Chur, sei dem Beschwerdeführer eine KV-Lehre in einem Betrieb in Graubünden sowie die Benützung des öffentlichen Verkehrs zumutbar – wobei letztere Frage nicht abschliessend entschieden wurde –, womit die Transportkosten für die Fahrten mit dem Personenwagen nach Zürich und die Schulkosten für die D._____ keine invaliditätsbedingten Kosten darstellen würden und deshalb nicht zu erstatten seien (IV-act. 121).
E. 10.25 Stunden à CHF 250.00 [CHF 2'562.50] zzgl. 3 % Spesen [CHF 76.90] und
E. 11 / 18 Die Beschwerdegegnerin erachtet somit eine berufspraktische Lehre als geeignet, notwendig und angemessen, um das Eingliederungsziel zu erreichen, also als substitutionsfähigen gesetzlichen Leistungsanspruch, und stellt sich auf den Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer gewählte theoretische, aber finanziell aufwändigere Ausbildung an der D._____ invaliditätsbedingt nicht notwendig sei.
E. 12 / 18 bezüglich Finanzierung noch beim Rechtsdienst in Abklärung sei, klar zum Ausdruck brachte, dass die D._____ invaliditätsbedingt ihrer Ansicht nach nicht notwendig ist (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, S. 9 [IV-act. 104].
E. 13 / 18 genügenden Abklärungen tätigte, ob eine KV-Lehre in einem Betrieb für ihn zumutbar wäre. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung für die Zumutbarkeit einer KV-Lehre in einem Betrieb im Wesentlichen auf das Ergebnis des Arbeitstrainings bei der pro vision in Chur ab. Diese Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin greift zu kurz. Sie reicht jedenfalls nicht aus, um den vorliegend strittigen Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers zu verneinen. Der Beschwerdeführer absolvierte vom 2. Dezember 2024 bis 2. August 2025 ein Aufbau- und Arbeitstraining bei der pro vision in Chur. Dabei startete der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 20 %, welches er innert drei Monaten auf 50 % steigern konnte. Danach erfolgte ab Mitte April 2025 eine kontinuierliche Steigerung des Pensums bis auf 100 % per Ende der Massnahme. Während dieser Massnahmen waren insbesondere Themen wie Umgang mit Über- und Unterforderung, Erkennen der Belastungsgrenze, Umgang mit Druck sowie eine ruhige Arbeitsumgebung im Fokus (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung [IV- act. 71]; Protokolle Standortgespräche vom 19. Februar 2025 [IV-act. 75], vom
23. April 2025 [IV-act. 82] und vom 8. Juli 2025 [IV-act. 95]). Zutreffend ist, dass das entsprechende Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2025 sehr positiv ausfällt. So geht aus diesem hervor, dass der Beschwerdeführer auch bei hohen Anforderungen zügig und ausdauernd gearbeitet und eine konstante Leistung erbracht habe. Er habe eine schnelle Auffassungsgabe gezeigt, Verantwortung übernommen und selbständig Projekte verfolgt. Er sei stets motiviert, interessiert, aufgeschlossen, freundlich und hilfsbereit gewesen. Sodann sei er beim Leitungsteam und bei den Teilnehmenden anerkannt und sehr beliebt gewesen (IV-act. 100). Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass Ziel des Einsatzprogrammes die Ermöglichung einer möglichst raschen und dauerhaften Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ist. Die Arbeiten erfolgen in einem geschützten Rahmen, weshalb aus einem positiven Verlauf eines Arbeitstrainings nicht ohne Weiteres auf die Zumutbarkeit einer normalen KV-Lehre in einem Betrieb im ersten Arbeitsmarkt geschlossen werden kann, zumal der Beschwerdeführer bereits eine Lehre aus gesundheitsbedingten Gründen abbrechen musste. Aus dem Abschlussbericht zur Leistungsfähigkeit und der Abschlussbewertung der pro vision vom 17. Juli 2025 ist denn auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ADHS- Problematik mit seiner Leistungsfähigkeit zu kämpfen hat, wenn das Setting nicht stimmt. So könne das Arbeitstempo infolge Konzentrationsschwierigkeiten leiden, sofern die Arbeitsumgebung nicht den Voraussetzungen des Beschwerdeführers (ruhig, wenige Personen im Büro, kein Publikumsverkehr, keine Lärm- und Lichtimmissionen) entspreche. Er könne sich gut auf die Arbeit konzentrieren, wenn
E. 14 / 18 er ungestört und in einem ruhigen Arbeitsumfeld arbeiten könne. Wenn das nicht gewährleistet sei, lasse die Konzentration schnell nach. Sodann habe der Beschwerdeführer Mühe, wenn gewohnte Abläufe und Prozesse oder Arbeitsplatzsituationen geändert würden oder er mit neuen Situationen konfrontiert werde. Ebenso benötige er mehr Zeit für die Verinnerlichung und Umsetzung des Lernstoffes, da er diesen mehrmals repetieren müsse (IV-act. 98 und 99 S. 1 f.). Im Weiteren wurden weder die Diagnosen noch die kognitiven Funktionseinschränkungen und Ressourcen des Beschwerdeführers seitens der Beschwerdegegnerin medizinisch abgeklärt. Insbesondere unterliess sie es, die vom RAD-Arzt Dr. med. C._____ empfohlene neuropsychologische Abklärung zu veranlassen, obwohl dieser zusätzlich zur ADHS eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und narzisstischen Anteilen bzw. differenzialdiagnostisch eine ASS vermutete (vgl. zur Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung [F90.0] bereits das Schreiben von Dr. med. E._____ vom
29. Mai 2020 [IV-act. 8] sowie den ärztlichen Bericht von Dr. med. F._____ vom
27. August 2024 [IV-act. 45], wobei Letzterer auch eine chronische mittelschwere depressive Episode seit mehr als einem Jahr [F32.10] diagnostizierte). Sodann tätigte die Beschwerdegegnerin auch keine medizinischen Abklärungen hinsichtlich der geeigneten Form der Ausbildung zum Kaufmann EFZ (einzig schulisch oder über einen Lehrbetrieb). Sie muss sich demnach den Vorwurf gefallen lassen, dass sie sich in unzureichender Weise mit den für die vorliegende Fragestellung hauptsächlich relevanten Aspekten der ADHS, einer allfälligen ASS und depressiven Symptomatik des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Diesbezüglich hätte sie vertieftere Sachverhaltsabklärungen vornehmen müssen. So wäre es wichtig gewesen, aus medizinischer Sicht zunächst die tatsächlichen Diagnosen festzustellen und alsdann näher auf das effektive aktuelle Ausmass der Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit einer KV-Lehre und den betrieblichen und schulischen Alltag (Belastungsprofil, ruhiges Arbeitsumfeld, Vermeidung von Überforderung, Rückzugsmöglichkeiten, kleine Klassen etc.) einzugehen. Aus eingliederungsrechtlicher Optik wiederum wäre es vor allem angezeigt gewesen, sich einlässlicher mit der Frage zu befassen, im Rahmen welcher konkreten Form (rein schulische oder betriebliche Ausbildung) es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes möglich ist, erfolgreich eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ als erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren. Von einer vertieften Behandlung dieser Themen sah die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren indessen weitestgehend ab. Damit ist nun aber nicht klar, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen möglich und zumutbar wäre, die Ausbildung
E. 15 / 18 zum Kaufmann EFZ über einen Lehrbetrieb zu absolvieren. Wäre dies nicht der Fall, läge kein substitutionsfähiger aktueller gesetzlicher Leistungsanspruch vor, dessen Kosten im Rahmen einer Austauschbefugnis übernommen werden könnten. Würde sich ein theoretischer Ausbildungsweg – an der D._____ oder einer anderen Schule
– als invaliditätsbedingt notwendig erweisen, bestände vielmehr ein Anspruch auf Ersatz der gesamten Schulkosten (nicht aber zusätzlich auf Taggelder, vgl. Erwägung 3.3 vorstehend) und – ebenfalls sofern invaliditätsbedingt notwendig – ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Transportkosten. Auch Letzterer kann zum jetzigen Zeitpunkt indes nicht abschliessend beurteilt werden.
E. 16 Oktober 2018 E. 6.1). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 HV (Honorarverordnung; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie vom (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Ausgangspunkt ist die durch den Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote. Praxisgemäss wird bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber ein Stundenansatz von CHF 240.00, übernommen, da die Höhe des Stundenansatzes mangels Honorarvereinbarung nicht verifiziert werden kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 HV). Geltend gemachte Pauschalspesen
E. 17 / 18 werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 14. Januar 2026 (act. G.1) eine Honorarnote über CHF 2'853.20 ein (bestehend aus:
E. 18 / 18 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
- November 2025 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV- Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen.
- Die Kosten von CHF 700.00 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden.
- Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ einen Parteikostenersatz von CHF 2'739.05 (inkl. Spesen und MWST) zu leisten.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 19. März 2026 mitgeteilt am 24. März 2026 Referenz SV1 25 74 Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitz von Salis und Pedretti Jauch, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden IV-Stelle, Ottostrasse 24, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Teilkostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung
2 / 18 Sachverhalt A. Am 17. April 2024 und am 17. Mai 2024 meldete sich A._____, geboren 2003, unter Bezugnahme auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), einen Tremor, Depressionen, eine Feinmotorik-Störung sowie Rückenschmerzen bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Im November 2022 hatte er eine bei der Firma B._____ AG begonnene Lehre als Anlagenführer EFZ vorzeitig abgebrochen und im Anschluss u.a. am Jugendprogramm Funtauna und an einem Einsatzprogramm der pro vision im kaufmännischen Bereich teilgenommen. Seit Oktober 2023 befindet sich A._____ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. B. In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. In seiner Aktennotiz vom 28. Oktober 2024 kam der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss, dass der Abbruch der beruflichen Erstausbildung (auch) aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Diagnostisch vermutete er neben einer ADHS und einer weitgehend remittierten depressiven Episode eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und narzisstischen Anteilen, differenzialdiagnostisch eine Autismusspektrumstörung (ASS) im Sinne eines high-functioning autimus/Aspergersyndroms. Zur Klärung der kognitiven Fähigkeitseinschränkungen und Ressourcen erachtete RAD-Arzt Dr. med. C._____ eine aktuelle neuropsychologische Abklärung als sinnvoll. Gestützt auf diese Beurteilung anerkannte die IV-Stelle am 28. Oktober 2024 den Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung. C. Mit Mitteilung vom
27. November 2024 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 2. Dezember 2024 bis zum
28. Februar 2025 bei pro vision in Chur mit einem Startpensum von 20 %. Aufgrund der schnellen Pensumssteigerung von 20 % auf 50 % innert drei Monaten erfolgte gemäss Mitteilung vom 20. Februar 2025 ab dem 3. März 2025 bis zum 2. Juni 2025 ein Wechsel in ein Arbeitstraining bei der gleichen Institution. Dieses wurde in der Folge mit Mitteilung vom 22. Mai 2025 bis zum 2. August 2025 verlängert, wobei ein Pensum von 100 % erreicht werden konnte. D. Mit Verfügung (recte: Vorbescheid) vom 9. September 2025 gewährte die IV- Stelle eine Teilkostengutsprache für eine Umschulung (recte: erstmalige berufliche Ausbildung). Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, A._____ habe im Rahmen der beruflichen Massnahmen Anspruch auf die Kostenübernahme einer erstmaligen
3 / 18 beruflichen Ausbildung zum Kaufmann EFZ innerhalb eines gewerblichen Betriebes der Schweiz. Dieser habe sich allerdings für die 3-jährige Ausbildung zum Kaufmann EFZ an der D._____ in Zürich entschieden. Die Kosten inkl. Taggeld der D._____ Zürich seien höher als die Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung innerhalb eines gewerblichen Betriebes in der Schweiz. Die IV-Stelle übernehme die Kosten, welche A._____ für die erstmalige berufliche Ausbildung innerhalb eines gewerblichen Betriebes zum Kaufmann EFZ zustehen würden und gewähre ihm in Austauschbefugnis entsprechend den Lehrlingslohn der Ausbildung zum Kaufmann EFZ in einem gewerblichen Betrieb. Die Restfinanzierung (Schulgelder etc.) müsse A._____ selbst sicherstellen. Er trage auch das Risiko eines Scheiterns der gewählten Ausbildung. Bei einem Scheitern oder bei Abbruch der Ausbildung habe er bei einer erneuten erstmaligen beruflichen Ausbildung nur Anspruch auf den allfälligen Differenzbetrag zwischen den bereits erbrachten Leistungen und jenen, die ihm von Gesetzes wegen zustünden. Den dagegen erhobenen Einwand vom
30. September 2025, ergänzt mit E-Mail vom 24. Oktober 2025, wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2025 in Bestätigung des Vorbescheids ab. E. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
11. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Verfügung vom 6. November 2025 betreffend Teilkostengutsprache für eine Umschuldung sei dahingehend aufzuheben, als dass ihm die invaliditätsbedingten Transportkosten für die Fahrten mit dem Personenwagen nach Zürich zu entschädigen und auch die Schulkosten für die D._____ zu erstatten seien. Eventualiter sei ein unabhängiges psychiatrisches/neuropsychologisches Sachverständigengutachten betreffend die Frage der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sowie der Absolvierung einer normalen KV-Lehre einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer schnellstmöglich den Erlass eines Teilurteils betreffend die Frage der Übernahme der Schulkosten für die D._____ in Chur (recte: Zürich). Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die IV-Stelle habe während der ganzen beruflichen Eingliederungsphase nicht ansatzweise medizinisch sowie beruflich abgeklärt, ob eine normale KV-Lehre überhaupt durchführbar wäre. Vielmehr habe man sich praktisch ausnahmslos auf die schulische Erlangung des Titels "Kaufmann EFZ" konzentriert. So habe ihm die IV-Stelle immer wieder mehrstufige, schulische Wege vorgeschlagen (z.B. HSO, IBW), welche nicht durchführbar gewesen seien. Schliesslich sei die IV-Stelle mit dem Ausbildungsweg über die D._____ einverstanden gewesen, da schlicht keine andere (schulische) Möglichkeit bestanden habe, innert wenigen Jahren das EFZ-Diplom Kaufmann zu erhalten. Die IV-Stelle habe alsdann ihre Rechnungsadresse für die Schulkosten bei der D._____
4 / 18 in die Anmeldebestätigung aufgenommen und damit die entsprechende Übernahme dieser Kosten zugesichert. Trotz der Empfehlung des RAD sei kein neuropsychologisches Gutachten eingeholt worden. Das Aufbau- und Arbeitstraining bei der pro vision könne aufgrund des Belastungsprofils nicht mit einer regulären (normalen) KV-Lehre gleichgesetzt werden, weshalb diese Eingliederungsphase nicht als medizinische Grundlage für die Absolvierung einer ordentlichen KV-Lehre herangezogen werden könne. Sodann sei die schulische Erlangung des Diploms Kaufmann EFZ mit der betrieblichen Erlangung des entsprechenden Diploms aufgrund der Belastung an der Lehrstelle, Druck im Lehrbetrieb, Vorgesetzte etc. nicht vergleichbar. Im Übrigen hätte die IV-Stelle die jetzige Ausbildung von Beginn an nicht über die Austauschbefugnis laufen lassen dürfen, womit sowohl die Schulkosten als auch die Transportkosten als invaliditätsbedingte Mehrkosten zu übernehmen seien. Was die Benutzung des öffentlichen Verkehrs angehe, so genüge die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes nicht, um von einer Zumutbarkeit der Benutzung auszugehen. Entweder sei eine wiederholte Belastungserprobung in den Stosszeiten unter ärztlicher Begleitung vorzunehmen oder es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. F. In der Vernehmlassung vom 7. Januar 2026 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die angefochtene Verfügung, an welcher vollumfänglich festgehalten werde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. G. Gestützt auf die Aufforderung der Vorsitzenden vom 9. März 2026 stellte die Beschwerdegegnerin dem Obergericht am 11. März 2026 das vollständige Aktendossier zu. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Aktenverweise beziehen sich auf das nachträglich zugestellte vollständige Aktendossier. Erwägungen 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 6. November 2025, weshalb das Obergericht des Kantons Graubünden örtlich und sachlich (Art. 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a
5 / 18 VRG [BR 370.100]) zuständig ist. Gerichtsintern liegt die Zuständigkeit bei der Ersten sozialversicherungsrechtlichen Kammer (Art. 6 lit. a OGV [BR 173.010]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Zwischen den Parteien ist umstritten, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin die Kosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers sowie damit zusammenhängende Transportkosten zu übernehmen hat. 3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahme sind insbesondere das Alter, der Entwicklungsstand, die Fähigkeiten der versicherten Person sowie die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis Satz 2 lit. a-d IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG auch Massnahmen beruflicher Art, wozu gemäss Art. 16 IVG insbesondere auch die erstmalige berufliche Ausbildung gehört. Diesbezüglich ist in Abs. 1 der genannten Bestimmung vorgesehen, dass Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG; SR 412.10) sowie, nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit, unter anderem der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule (Art. 5 Abs. 1 IVV [SR 831.201]). Als invaliditätsbedingte Mehrkosten gelten die Kosten, die einer invaliden Person im
6 / 18 Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen, wobei die Mehrkosten einen wesentlichen Umfang haben, wenn sie jährlich mindestens CHF 400.00 betragen (Art. 5bis Abs. 3 und Abs. 4 IVV). Als anrechenbare Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 Abs. 1 IVG gelten Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erreichung des geeigneten beruflichen Zieles stehen und bei einer einfachen und zweckmässigen Durchführung der Ausbildung notwendigerweise entstehen (Rz. 1316 des Kreisschreibens über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], gültig ab 1. Januar 2022 [Stand 1. Juli 2025; ]; BGE 144 V 195 E. 4.2, wonach Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht zwar nicht verbindlich sind, dieses aber nicht ohne triftigen Grund davon abweicht). Dazu gehören Aufwendungen für den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten wie Schul- und andere Ausbildungsgelder, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider sowie die Transportkosten (Art. 5bis Abs. 5 IVV; Rz. 1316 KSBEM). Wählt eine versicherte Person für das angestrebte Berufsziel einen zwar geeigneten, aber kostspieligeren Ausbildungsweg als notwendig (z.B. bei einer Ausbildung im kaufmännischen Bereich: der Besuch einer Handelsschule anstatt einer dualen beruflichen Grundbildung nach BBG im ersten Arbeitsmarkt), hat sie für die dadurch entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen (Rz. 1319 KSBEM). Bei den Transportkosten werden grundsätzlich nur die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel berücksichtigt. Ist deren Benützung für die Zurücklegung des Weges zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte nicht möglich oder nicht zumutbar, so werden ihr die aus der Benützung des im Einzelfall geeigneten Transportmittels entstehenden Kosten ersetzt, wobei die Kostenübernahme auch für private Fahrzeuge oder Taxis gilt (vgl. Rz. 1316 KSBEM i.V.m. Rz. 32 des Kreisschreibens über die Vergütung der Reisekosten in der Invalidenversicherung [KSVR], gültig ab
1. Januar 2008 [Stand 1. Januar 2024; ]). 3.2. Sämtliche Eingliederungsmassnahmen unterliegen den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG, weshalb jede Eingliederungsvorkehr neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen hat (BGE 142 V 523 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2022 vom
8. Februar 2023 E. 3.2; MEYER/REICHMUTH, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.],
7 / 18 Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 8 Rz. 17). 3.2.1. Die Vorkehr muss zunächst geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, und die versicherte Person muss die persönlichen Voraussetzungen für die fragliche Erstausbildung mitbringen. Sodann ist die Notwendigkeit (Erforderlichkeit) der Massnahme zu beurteilen; dies anhand der Umstände des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person – je nach Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc. – unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit gehört. Es gilt der eingliederungsrechtliche Grundsatz, wonach die versicherte Person in der Regel nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen beanspruchen kann, nicht aber die bestmögliche Vorkehr. Allerdings bezieht sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht auf das Niveau der Ausbildung, sondern auf die Art ihrer Verwirklichung; sie ist so auszugestalten, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen. Dies ergibt sich letztlich auch aus Art. 5bis Abs. 3 IVV, wonach zur Ermittlung der zusätzlichen Kosten im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.2 und 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2.2. Weiter muss die erstmalige berufliche Ausbildung – im Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel – sachlich, zeitlich, finanziell und persönlich angemessen sein (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Sachlich angemessen ist die Vorkehr, wenn sie prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweist und die versicherte Person voraussichtlich in die Lage versetzt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten deckt. Dieser Effekt muss weder den rentenrelevanten Invaliditätsgrad beeinflussen noch eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwarten lassen. Sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist. Zudem müssen die Kosten (resp. die Dauer) der konkreten Ausbildung in einem vernünftigen Verhältnis zu Ausmass und Dauer des angestrebten wirtschaftlichen Eingliederungserfolgs stehen. Die Massnahme ist nur dann unverhältnismässig, wenn die Kosten in einem groben Missverhältnis zum verfolgten
8 / 18 Eingliederungszweck resp. zum voraussichtlichen Nutzen der Vorkehr stehen. Eine sehr lange zu erwartende Erwerbsdauer (hohe zeitliche Eingliederungswirksamkeit; Art. 8 Abs. 1bis lit. d IVG) kann eine relativ geringe sachliche Eingliederungswirksamkeit ausgleichen. Schliesslich muss die Massnahme für die betroffene Person persönlich zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3.2 mit zahlreichen Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 8 N. 25 ff.). 3.3. Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie Leistungen nach Art. 16 IVG beziehen oder an Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 oder 14a IVG teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind (Art. 22 Abs. 2 IVG). Versicherte nach Art. 22 Abs. 2 IVG, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld. Dies gilt auch, wenn der Lehrplan ein obligatorisches Praktikum vorsieht (Rz. 0310 und Rz. 0905 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2022 [Stand
1. Juli 2025; ]). 3.4. Die aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG) fliessende, zunächst in den IV-rechtlichen Bereichen der Hilfsmittelversorgung (Art. 21 IVG) und der medizinischen Massnahmen (Art. 12 f. IVG) entwickelte Rechtsfigur der Austauschbefugnis findet in ständiger Rechtsprechung in verschiedenen Sozialversicherungszweigen Anwendung. Austauschbefugnis bedeutet, dass die versicherte Person auf der Grundlage und nach Massgabe des Gesetzes mit einer Geldzahlung zu entschädigen ist, wenn sie aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Zieles wählt. Die Austauschbefugnis ist in der Anwendung an bestimmte Vorausssetzungen gebunden und setzt immer einen substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch voraus (vgl. BGE 131 V 107 E. 3.2.1, 127 V 121 E. 2a, je m.w.H.; LGVE 2007 II Nr. 32 E. 5b und 5c/cc m.w.H.). Im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung greift die Austauschbefugnis dann, wenn die versicherte Person, ohne dass dies invaliditätsbedingt notwendig ist, eine andere, meist aufwändigere Ausbildung wählt als diejenige, auf die ein gesetzlicher Leistungsanspruch besteht. 3.5. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bleibt zu ergänzen, dass sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess vom
9 / 18 Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Sozialversicherungsgericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.1. Im Rahmen der Abklärung des Anspruchs auf erstmalige berufliche Ausbildung nach Abbruch der beruflichen Erstausbildung fand am 28. Oktober 2024 ein Standortgespräch zwischen dem Beschwerdeführer, dem Berufsberater sowie dem RAD-Arzt Dr. med. C._____ statt. In seiner diesbezüglichen Aktennotiz kam der RAD-Arzt Dr. med. C._____ zum Schluss, der Abbruch der beruflichen Erstausbildung sei (auch) aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Der Beschwerdeführer sei in seiner Berufswahl erheblich eingeschränkt. Diagnostisch vermutete der RAD-Arzt Dr. med. C._____ neben der ADHS und einer weitgehend remittierten depressiven Episode eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und narzisstischen Anteilen, differenzialdiagnostisch eine Autismusspektrumstörung (ASS) im Sinne eines high-functioning autimus/Aspergersyndroms. Zur Klärung der kognitiven Fähigkeitseinschränkungen und Ressourcen erachtete RAD-Arzt Dr. med. C._____ eine aktuelle neuropsychologische Abklärung als sinnvoll (IV-act. 52 = act. B.14). Gestützt auf diese Beurteilung wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine erstmalige berufliche Ausbildung bejaht (IV-act. 54, S. 8 = act. B.2). Demnach ist im Grundsatz unbestritten, dass eine leistungsspezifische Invalidität (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) vorliegt und der Beschwerdeführer aus Gründen eines
10 / 18 bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens daran gehindert worden ist, im üblichen Rahmen die erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren, und ebenso, dass ihm als Folge dieser invaliditätsbedingten Verzögerung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2023 vom 8. April 2024 E. 4.1.2). Unbestritten ist auch das Berufsziel einer Ausbildung im kaufmännischen Bereich mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis. 4.2. In der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2025 erteilte die Beschwerdegegnerin eine Teilkostengutsprache in dem Sinne, dass sie die Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ ab 1. August 2025 bis
31. Juli 2028 übernehme und der Beschwerdeführer in Austauschbefugnis für die Dauer der Massnahme ein Taggeld in Höhe des entsprechenden Lehrlingslohnes einer KV-Lehre EFZ im gewerblichen Rahmen erhalte. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der beruflichen Massnahmen Anspruch auf die Kostenübernahme einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Kaufmann EFZ innerhalb eines gewerblichen Betriebes der Schweiz. Jener habe sich allerdings für die 3-jährige Ausbildung zum Kaufmann EFZ an der D._____ in Zürich entschieden. Die Kosten inkl. Taggeld der D._____ seien höher als die Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung innerhalb eines gewerblichen Betriebes in der Schweiz. Die IV-Stelle übernehme die Kosten, welche dem Beschwerdeführer für die erstmalige berufliche Ausbildung innerhalb eines gewerblichen Betriebes zum Kaufmann EFZ zustehen würden und gewähre ihm entsprechend den Lehrlingslohn der Ausbildung zum Kaufmann EFZ in einem gewerblichen Betrieb. Die Restfinanzierung (Schulgelder etc.) müsse der Beschwerdeführer selbst sicherstellen. Die im Einwand des Beschwerdeführers beantragte Übernahme der Transportkosten für die Fahrten mit dem Personenwagen nach Zürich sowie der Schulkosten für die tatsächlich gewählte Ausbildung an der D._____ lehnte die Beschwerdegegnerin mit der Begründung ab, gestützt auf die medizinischen und beruflichen Abklärungen, namentlich der vorliegenden Arztberichte und der Eingliederungsmassnahmen bei der pro Vision Chur, sei dem Beschwerdeführer eine KV-Lehre in einem Betrieb in Graubünden sowie die Benützung des öffentlichen Verkehrs zumutbar – wobei letztere Frage nicht abschliessend entschieden wurde –, womit die Transportkosten für die Fahrten mit dem Personenwagen nach Zürich und die Schulkosten für die D._____ keine invaliditätsbedingten Kosten darstellen würden und deshalb nicht zu erstatten seien (IV-act. 121).
11 / 18 Die Beschwerdegegnerin erachtet somit eine berufspraktische Lehre als geeignet, notwendig und angemessen, um das Eingliederungsziel zu erreichen, also als substitutionsfähigen gesetzlichen Leistungsanspruch, und stellt sich auf den Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer gewählte theoretische, aber finanziell aufwändigere Ausbildung an der D._____ invaliditätsbedingt nicht notwendig sei. 5.1. Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung lediglich ein gesetzlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf eine berufspraktische Ausbildung zum Kaufmann EFZ besteht, was dann der Fall wäre, wenn eine solche Ausbildung als verhältnismässig zu qualifizieren ist. 5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann, wenn er vorbringt, die Beschwerdegegnerin sei mit dem Ausbildungsweg über die D._____ einverstanden gewesen. Ab April 2025 wurden zwischen dem Beschwerdeführer und dem Berufsberater der Beschwerdegegnerin Optionen für die erstmalige berufliche Ausbildung diskutiert. Dabei waren sich der Beschwerdeführer und der Berufsberater der Beschwerdegegnerin einig, dass eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich erfolgen soll. Der Beschwerdeführer äusserte bereits Ende April 2025 den Wunsch, die Ausbildung zum Kaufmann an der D._____ zu absolvieren. Nach Abklärungen teilte der Berufsberater dem Beschwerdeführer mit, dass es sich bei der D._____ um eine private Schule handle und diese von der Beschwerdegegnerin nicht unterstützt werde (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Einträge vom 24. und 30. April 2025 [IV-act. 86 = act. B.6, S. 1 und S. 3]). In der Folge wurden seitens des Berufsberaters weitere schulische Möglichkeiten aufgezeigt, welche jedoch für den Beschwerdeführer teilweise nicht durchführbar waren, weshalb letztlich ein Bürofachdiplom VSH mit Option eines anschliessenden Handelsdiploms VSH und Praktikum zum Kaufmann EFZ an der HSO oder eine KV-Lehre innerhalb eines Betriebes vorgeschlagen wurde (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Einträge vom 6. und 7. Mai 2025 [IV- act. 86 S. 6, S. 8 und S. 10]). Nachdem sich alsdann herausgestellt hatte, dass der Standort der HSO in Chur geschlossen wurde, unterbreitete der Berufsberater dem Beschwerdeführer folgende zwei Optionen: KV-Lehre via Betrieb oder eine Teilkostengutsprache im Rahmen einer Austauschbefugnis für die D._____ (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Einträge vom 9. und 20. Mai 2025 [IV-act. 86 S. 12]). Die zweite Option wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Wunsch alsdann zugesprochen (vgl. IV-act. 95 = act. B.7; Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Einträge vom 11. und 16. Juni 2025 [IV-act. 104]), wobei die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf die Austauschbefugnis sowie darauf, dass die Bewilligung
12 / 18 bezüglich Finanzierung noch beim Rechtsdienst in Abklärung sei, klar zum Ausdruck brachte, dass die D._____ invaliditätsbedingt ihrer Ansicht nach nicht notwendig ist (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, S. 9 [IV-act. 104]. 5.3. Ebenso wenig ist den Akten – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – eine Zusicherung betreffend Kostenübernahme der Schulkosten bei der D._____ seitens der Beschwerdegegnerin zu entnehmen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 11. August 2025 darauf hingewiesen, dass die Restfinanzierung, wobei explizit die Schulgelder erwähnt wurden, vom Beschwerdeführer selber übernommen werden müsse (IV-act. 105), wozu der Beschwerdeführer zudem am 1. September 2025 sein schriftliches Einverständnis erteilte (IV-act. 107 S. 2). Angesichts des klaren Wortlauts der Mitteilung sowie des Verlaufs der Berufungsberatung (siehe Erwägung 5.2 vorstehend) ist seine Angabe, er habe die Mitteilung in der Annahme unterzeichnet, dass die Beschwerdegegnerin die Schulkosten bei der D._____ in der Höhe von rund CHF 12'500.00 übernehme, nicht nachvollziehbar, zumal er im Anschluss gegenüber dem Berufsberater der Beschwerdegegnerin mehrfach ausdrücklich erklärte, mit der erteilten Teilkostengutsprache grundsätzlich einverstanden zu sein, mit Ausnahme der Fahrspesen und der Kosten für die Verpflegung (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Einträge vom 25. August 2025 und vom 27. August 2025 [IV-act. 138]). Damit übereinstimmend wurde die Teilkostengutsprache danach zunächst auch nicht beanstandet, beschränkte sich der gegen die Verfügung (recte: Vorbescheid; vgl. IV-act. 138 S. 5 f. und S. 9) vom 9. September 2025 erhobene Einwand vom 30. September 2025 doch auf die Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten für die Reise nach Zürich mit dem Personenwagen, während die Teilkostengutsprache grundsätzlich anerkannt wurde (IV-act. 118). Erst mit E-Mail vom 24. Oktober 2025 wurde der Einwand auf die nicht bezahlten Schulkosten ausgedehnt (IV-act. 120). Eine Zustimmung zur vollständigen Kostenübernahme ist im Hinblick auf die erwähnte, dem Beschwerdeführer unterbreitete Option einer Teilkostengutsprache im Rahmen einer Austauschbefugnis schliesslich auch nicht darin zu erblicken, dass der Berufsberater der Beschwerdegegnerin beim Anmeldeformular für die D._____ die Rechnungsadresse der SVA Graubünden einfügte. 5.4. Damit verbleibt die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der gesetzliche Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung auf den berufspraktischen Weg beschränkt bzw. ob dieser Weg dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entspricht. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin keine
13 / 18 genügenden Abklärungen tätigte, ob eine KV-Lehre in einem Betrieb für ihn zumutbar wäre. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung für die Zumutbarkeit einer KV-Lehre in einem Betrieb im Wesentlichen auf das Ergebnis des Arbeitstrainings bei der pro vision in Chur ab. Diese Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin greift zu kurz. Sie reicht jedenfalls nicht aus, um den vorliegend strittigen Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers zu verneinen. Der Beschwerdeführer absolvierte vom 2. Dezember 2024 bis 2. August 2025 ein Aufbau- und Arbeitstraining bei der pro vision in Chur. Dabei startete der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 20 %, welches er innert drei Monaten auf 50 % steigern konnte. Danach erfolgte ab Mitte April 2025 eine kontinuierliche Steigerung des Pensums bis auf 100 % per Ende der Massnahme. Während dieser Massnahmen waren insbesondere Themen wie Umgang mit Über- und Unterforderung, Erkennen der Belastungsgrenze, Umgang mit Druck sowie eine ruhige Arbeitsumgebung im Fokus (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung [IV- act. 71]; Protokolle Standortgespräche vom 19. Februar 2025 [IV-act. 75], vom
23. April 2025 [IV-act. 82] und vom 8. Juli 2025 [IV-act. 95]). Zutreffend ist, dass das entsprechende Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2025 sehr positiv ausfällt. So geht aus diesem hervor, dass der Beschwerdeführer auch bei hohen Anforderungen zügig und ausdauernd gearbeitet und eine konstante Leistung erbracht habe. Er habe eine schnelle Auffassungsgabe gezeigt, Verantwortung übernommen und selbständig Projekte verfolgt. Er sei stets motiviert, interessiert, aufgeschlossen, freundlich und hilfsbereit gewesen. Sodann sei er beim Leitungsteam und bei den Teilnehmenden anerkannt und sehr beliebt gewesen (IV-act. 100). Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass Ziel des Einsatzprogrammes die Ermöglichung einer möglichst raschen und dauerhaften Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ist. Die Arbeiten erfolgen in einem geschützten Rahmen, weshalb aus einem positiven Verlauf eines Arbeitstrainings nicht ohne Weiteres auf die Zumutbarkeit einer normalen KV-Lehre in einem Betrieb im ersten Arbeitsmarkt geschlossen werden kann, zumal der Beschwerdeführer bereits eine Lehre aus gesundheitsbedingten Gründen abbrechen musste. Aus dem Abschlussbericht zur Leistungsfähigkeit und der Abschlussbewertung der pro vision vom 17. Juli 2025 ist denn auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ADHS- Problematik mit seiner Leistungsfähigkeit zu kämpfen hat, wenn das Setting nicht stimmt. So könne das Arbeitstempo infolge Konzentrationsschwierigkeiten leiden, sofern die Arbeitsumgebung nicht den Voraussetzungen des Beschwerdeführers (ruhig, wenige Personen im Büro, kein Publikumsverkehr, keine Lärm- und Lichtimmissionen) entspreche. Er könne sich gut auf die Arbeit konzentrieren, wenn
14 / 18 er ungestört und in einem ruhigen Arbeitsumfeld arbeiten könne. Wenn das nicht gewährleistet sei, lasse die Konzentration schnell nach. Sodann habe der Beschwerdeführer Mühe, wenn gewohnte Abläufe und Prozesse oder Arbeitsplatzsituationen geändert würden oder er mit neuen Situationen konfrontiert werde. Ebenso benötige er mehr Zeit für die Verinnerlichung und Umsetzung des Lernstoffes, da er diesen mehrmals repetieren müsse (IV-act. 98 und 99 S. 1 f.). Im Weiteren wurden weder die Diagnosen noch die kognitiven Funktionseinschränkungen und Ressourcen des Beschwerdeführers seitens der Beschwerdegegnerin medizinisch abgeklärt. Insbesondere unterliess sie es, die vom RAD-Arzt Dr. med. C._____ empfohlene neuropsychologische Abklärung zu veranlassen, obwohl dieser zusätzlich zur ADHS eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und narzisstischen Anteilen bzw. differenzialdiagnostisch eine ASS vermutete (vgl. zur Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung [F90.0] bereits das Schreiben von Dr. med. E._____ vom
29. Mai 2020 [IV-act. 8] sowie den ärztlichen Bericht von Dr. med. F._____ vom
27. August 2024 [IV-act. 45], wobei Letzterer auch eine chronische mittelschwere depressive Episode seit mehr als einem Jahr [F32.10] diagnostizierte). Sodann tätigte die Beschwerdegegnerin auch keine medizinischen Abklärungen hinsichtlich der geeigneten Form der Ausbildung zum Kaufmann EFZ (einzig schulisch oder über einen Lehrbetrieb). Sie muss sich demnach den Vorwurf gefallen lassen, dass sie sich in unzureichender Weise mit den für die vorliegende Fragestellung hauptsächlich relevanten Aspekten der ADHS, einer allfälligen ASS und depressiven Symptomatik des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Diesbezüglich hätte sie vertieftere Sachverhaltsabklärungen vornehmen müssen. So wäre es wichtig gewesen, aus medizinischer Sicht zunächst die tatsächlichen Diagnosen festzustellen und alsdann näher auf das effektive aktuelle Ausmass der Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit einer KV-Lehre und den betrieblichen und schulischen Alltag (Belastungsprofil, ruhiges Arbeitsumfeld, Vermeidung von Überforderung, Rückzugsmöglichkeiten, kleine Klassen etc.) einzugehen. Aus eingliederungsrechtlicher Optik wiederum wäre es vor allem angezeigt gewesen, sich einlässlicher mit der Frage zu befassen, im Rahmen welcher konkreten Form (rein schulische oder betriebliche Ausbildung) es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes möglich ist, erfolgreich eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ als erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren. Von einer vertieften Behandlung dieser Themen sah die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren indessen weitestgehend ab. Damit ist nun aber nicht klar, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen möglich und zumutbar wäre, die Ausbildung
15 / 18 zum Kaufmann EFZ über einen Lehrbetrieb zu absolvieren. Wäre dies nicht der Fall, läge kein substitutionsfähiger aktueller gesetzlicher Leistungsanspruch vor, dessen Kosten im Rahmen einer Austauschbefugnis übernommen werden könnten. Würde sich ein theoretischer Ausbildungsweg – an der D._____ oder einer anderen Schule
– als invaliditätsbedingt notwendig erweisen, bestände vielmehr ein Anspruch auf Ersatz der gesamten Schulkosten (nicht aber zusätzlich auf Taggelder, vgl. Erwägung 3.3 vorstehend) und – ebenfalls sofern invaliditätsbedingt notwendig – ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Transportkosten. Auch Letzterer kann zum jetzigen Zeitpunkt indes nicht abschliessend beurteilt werden. 5.5. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Streitsache noch nicht spruchreif. Die vorhandene Aktenlage lässt keine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers zu. Entsprechend sind in Gutheissung des Eventualantrages weitere Abklärungen nötig. Aus medizinischer Sicht ist dabei von Interesse, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer aktuell an welchen Diagnosen leidet und wie sich diese auf seine Ausbildungsfähigkeit auswirken. Danach ist zu prüfen, wie sich die Ausbildung zum Kaufmann EFZ über einen Lehrbetrieb auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers auswirkt. Gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse gilt es sodann die massgebende Frage zu beantworten, ob dem Beschwerdeführer eine KV-Lehre in einem Betrieb zumutbar ist oder ob eine medizinische Indikation für die rein schulische Ausbildung zum Kaufmann EFZ besteht. Die Argumentation, welche die Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung zu Grunde legte, genügt – wie vorstehend aufgezeigt (vgl. Erwägung 5.4 vorstehend) – jedenfalls nicht, um eine solche medizinische Indikation zu verneinen. Sollte eine KV-Lehre in einem Betrieb nicht möglich sein, ist zudem von Interesse, ob in einer öffentlichen Schule die gleiche Eingliederungswirksamkeit erreicht werden könnte wie an der privaten D._____. Ebenso ist im Zuge der weiteren Abklärungen die Frage der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel durch den Beschwerdeführer zu prüfen. 6. Da die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten der ihr obliegenden Untersuchungspflicht nur in unzureichendem Masse nachgekommen ist, hat sie das Versäumte nachzuholen, wobei sie die vorstehend aufgeworfenen Fragen mittels Einholung eines unabhängigen verwaltungsexternen psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachtens zu klären haben wird. Die Angelegenheit ist deshalb zur weiteren Abklärung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die Beschwerdegegnerin anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben.
16 / 18 7. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 6. November 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 8.1. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.00 fest. Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6.1). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten somit der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 8.2. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_519/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2, 9C_64/2019 vom 25. April 2019 E. 4, 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2 und 9C_321/2018 vom
16. Oktober 2018 E. 6.1). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 HV (Honorarverordnung; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie vom (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Ausgangspunkt ist die durch den Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote. Praxisgemäss wird bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber ein Stundenansatz von CHF 240.00, übernommen, da die Höhe des Stundenansatzes mangels Honorarvereinbarung nicht verifiziert werden kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 HV). Geltend gemachte Pauschalspesen
17 / 18 werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 14. Januar 2026 (act. G.1) eine Honorarnote über CHF 2'853.20 ein (bestehend aus: 10.25 Stunden à CHF 250.00 [CHF 2'562.50] zzgl. 3 % Spesen [CHF 76.90] und 8.1 % MWST [CHF 213.80]). Der ausgewiesene Aufwand von insgesamt 10.25 Arbeitsstunden erscheint angemessen. Allerdings ist angesichts der obgenannten Praxis mangels Vorliegens einer Honorarvereinbarung die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers anzupassen, indem nicht ein Stundenansatz von CHF 250.00, sondern ein solcher von CHF 240.00 zur Anwendung gelangt. Die so korrigierte Honorarnote beläuft sich danach auf total CHF 2'739.05 (bestehend aus: 10.25 Stunden à CHF 240.00 [CHF 2'460.00] zzgl. 3 % Spesen [CHF 73.80] und 8.1 % MWST [CHF 205.25]). In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Parteikostenersatz zu entrichten.
18 / 18 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
6. November 2025 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV- Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten von CHF 700.00 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ einen Parteikostenersatz von CHF 2'739.05 (inkl. Spesen und MWST) zu leisten. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]